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Das Technikum für...

Zuwendungsvoraussetzungen

Die Registrierung des Betriebes erfolgt durch die Service- und Programmstelle und ist Voraussetzung für die Beantragung und Bewilligung eines Zuschusses zur Durchführung von Praktika.

Der Betrieb verpflichtet sich mit Antragstellung, einen schriftlichen Vertrag auf Basis des § 26 BBiG mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten zu schließen, in dem mindestens folgende Punkte festzulegen sind (§§ 11 i.V.m. 26 BBiG):

 

  1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel des Berufsorientierungspraktikums im Rahmen des "Technikums",
  2. Beginn und Dauer,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
  4. Zahlung und Höhe der Vergütung (auch in Form von geldwerten Leistungen); der Betrieb gewährt "eine angemessene Vergütung" (§§ 17 i.V.m. 26 BBiG),
  5. Vereinbarung über die Beiträge für die jeweiligen Leistungen zur Sozialversicherung, die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen entrichtet werden müssen,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann,
  8. Anforderungen an die projektbezogene Praktikumsarbeit,
  9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsorientierungspraktikum anzuwenden sind,
  10. Verpflichtung des Betriebs, der Praktikantin/ dem Praktikanten am Ende des Praktikums ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen (§§ 16 i.V.m. 26 BBiG),
  11. Freistellung der Praktikantin/ des Praktikanten durch den Betrieb für die pädagogischen Begleitmaßnahmen (§§ 15 i.V.m. 26 BBiG).

Darüber hinaus sind bei Vertragsabschluss folgende Regelungen einzuhalten:

Praktikantinnen und Praktikanten verpflichten sich:

 

  • während des Praktikums nicht an einer Hochschule oder anderen weiterführenden Schule eingeschrieben zu sein;
  • an den pädagogischen Begleitmaßnahmen teilzunehmen,
  • an der zentralen Webplattform, die die Service- und Programmstelle bereitstellt, anzumelden und zu präsentieren,
  • an Erhebungen der wissenschaftlichen Programmbegleitung teilzunehmen.

Der Betrieb verpflichtet sich:

  • an Erhebungen der wissenschaftlichen Programmbegleitung teilzunehmen.