Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, und der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91,100 BHO zur Prüfung berechtigt.



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