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Das Technikum für...

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Durchführung von freiwilligen Praktika im Sinne des § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zur Berufsorientierung, bei denen nicht die Arbeitsleistung, sondern der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Vordergrund steht. Diese Praktika können im Zeitraum nach dem Erlangen der Hochschulreife bzw. Fachhochschulreife und vor der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung absolviert werden; also nicht während der Schulzeit (als "Schülerin" bzw. als "Schüler") und auch nicht während des Studiums (als "Studentin" bzw. als "Student").