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Das Technikum für...

Wichtige Fragen und Antworten für Betriebe (Unternehmen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen)

Entstehen bei der Anmeldung Verpflichtungen bei den Betrieben?

Die Anmeldung auf dem Portal www.technikum.de ist kostenlos, es werden damit keine weiteren Verpflichtungen eingegangen. Verpflichtungen entstehen dann, wenn Praktikantinnen oder Praktikanten im Rahmen eines Technikums in einen Betrieb aufgenommen werden.

Wie lange dauert ein Technikum?

Die Dauer eines Technikums beträgt bis acht Monate. Eine Verkürzung des Praktikumsvertrages ist jedoch nach Abstimmung mit dem BMBF möglich. Den Praktikumszeitraum vereinbaren Technikum-Betrieb und Praktikantin/Praktikant individuell miteinander.

Welche Kriterien müssen Betriebe erfüllen, um sich registrieren zu lassen und Technikumsplätze anbieten zu können?

Der Betrieb beschäftigt Ingenieurinnen bzw. Ingenieure / Ingenieurinnen und/oder Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler mit Studienabschluss in MINT-Fachbereichen.

  • Eine Mentorin/ein Mentor ist für die Durchführung des individuell zu vereinbarenden Praktikumsplans verantwortlich.
  • Der Betrieb schließt mit einem MINT-Fachbereich einer regionalen Hochschule eine Kooperationsvereinbarung ab.

Wie verläuft das Registrierungsverfahren für Betriebe?

Das Technikum wird ab dem 1.10.2010 auslaufen. Praktika im Technikum können noch bis einschließlich zum 30.09.2010 begonnen werden. Technikum-Betriebe erhalten für die Praktika, die bis zum 30.09.2010 beginnen weiterhin eine Förderung.

  1. Unverbindliche Anmeldung über das Internetportal www.technikum.de und Profil anlegen,
  2. Antrag auf Registrierung stellen über das eigene Profil unter www.technikum.de

Die geforderte Kooperationsvereinbarung mit einer Hochschule kann nachgereicht werden. Stellen Sie uns in diesem Fall über das Registrierungsformular einfach den Entwurf Ihrer Vereinbarung bereit oder erklären Sie formlos, dass Sie die Vereinbarung nachreichen werden.

Wenn die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt sind, erhalten Sie eine Bestätigung vom BMBF. Sie werden damit zum Technikum-Betrieb, können Ihre Technikumstellen ausschreiben und Bewerbungen entgegen nehmen. Als Technikum-Betrieb können Sie auch eine Zuwendung beantragen. Weitere Hinweise finden Sie in den Förderrichtlinien.

Warum wird die Zuwendung an die Betriebe und nicht an die Praktikantinnen oder Praktikanten ausgezahlt?

Beim Technikum handelt es sich um ein Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Im diesem Sinne wird zwischen Betrieb und Jugendlichem ein Vertrag geschlossen, der auch die Ausbildungsinhalte regelt. Die §§ 17 i.V.m. 26 BBiG regeln, dass Ausbildende (hier die Betriebe) den Auszubildenden eine "angemessene Vergütung" gewähren, die in einem gewissen Rahmen auch in Form von Sachleistungen erfolgen können. Betriebe können sich hierbei an ihren jeweiligen Lohn- und Tarifstrukturen orientieren.

Ist die Förderung von Forschungseinrichtungen mit staatlicher Grundförderung möglich?

Zusätzliche Projektförderung bei institutionell geförderten Einrichtungen ist grundsätzlich möglich, z.B. als zeitlich befristete Mitwirkung an bestimmten Aufgaben. Hierzu kann die Reduzierung des Fachkräftemangels gehören, da diese Aufgabe eine erhebliche Bedeutung für den Wirtschaftsstandort Deutschland besitzt.
Eine anderweitige öffentliche Finanzierung des Technikums ist aber ausgeschlossen.
Bitte klären Sie diese Fragen vor Antragstellung in Ihrer Einrichtung und beachten Sie die Bestimmungen des Haushaltsplans / Wirtschaftsplans Ihrer Einrichtung.

Gibt es einen Mindestbetrag, der an die Praktikantinnen und Praktikanten gezahlt werden muss?

Das Berufsbildungsgesetz sieht in den §§ 17 i.V.m. 26 für den Praktikumsvertrag eine "angemessene Vergütung" vor, die zum Teil auch in Sachleistungen erfolgen kann. Die genaue Festlegung der Höhe ist Gegenstand einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen. Eine Vorgabe seitens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung gibt es nicht.

Was muss bei der Einstellung von Praktikantinnen und Praktikanten für ein Technikum beachtet werden?

Vor Einstellung ist ein Praktikums-Vertrag nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes abzuschließen. Die Punkte und die Details, die dabei zu beachten sind, ergeben sich aus den Förderrichtlinien zum Technikum und können auch dem Mustervertragsentwurf für ein Technikum entnommen werden.

Muss jeder Standort separat angemeldet werden, wenn ein Betrieb mehrere Standorte hat oder genügt die Anmeldung des Hauptsitzes?

Für jeden Standort ist eine eigene Anmeldung nötig, um im Rahmen des Technikums eine optimale Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten zu gewährleisten.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Kooperationsvereinbarung zwischen Betrieb und Hochschule erfüllt werden?

Die Mindestanforderungen sind in den Förderrichtlinien genannt (siehe Zuwendungsempfänger): Es sind Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner für die Praktikantinnen oder Praktikanten zu nennen und in mindestens einem weiteren Punkt ist für das Technikum eine Absprache zu treffen:

  • Beiträge zum Praktikumsplan,
  • Unterstützung der Praktikumsarbeit,
  • vertiefte Studienberatung und Kompetenzvermittlung (z.B. Teilnahme an geeigneten Veranstaltungsreihen oder Exkursionen),
  • Möglichkeiten für Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende zu begleiten oder
  • (Teil-) Anerkennung des Technikums als Pflichtpraktikum.

Darüber hinaus können weitere Absprachen getroffen werden, wie z.B. die Gewährung eines kostenlosen Gasthörer/innen-Status (ohne Immatrikulation als Student/in) oder der Zugang zur Bibliothek und IT-Infrastruktur der Hochschule.

Ein Muster für eine Kooperationsvereinbarung finden Sie unter hier. Formale Vorgaben gibt es nicht.
Die Kooperationsvereinbarung kann ohne Weiteres auf bestehende Vereinbarungen aufbauen. Sie kann aber auch genutzt werden wie z.B. eine Praktikumsordnung oder zur Vorbereitung auf ein duales Studium.

Welchen Umfang und welchen Rahmen hat eine Kooperationsvereinbarung?

Die Kooperationsvereinbarung ist für einen Technikum-Betrieb nur einmal abzuschließen - auch wenn mehrere Plätze angeboten werden oder später hinzukommen. Empfohlen wird von Beginn an eine Laufzeit über den gesamten Förderzeitraum bis zum 31.12.2011 oder darüber hinaus.

Ein Konzern kann für seine Betriebsstätten und Niederlassungen eine konzernweite Vereinbarung abschließen, er kann die Ausgestaltung der Vereinbarung aber auch den Betriebsstätten überlassen. Ebenso kann eine Hochschule zentral für MINT Fachbereiche eine Kooperationsvereinbarung abschließen oder den Abschluss den Fachbereichen überlassen. Hierzu gibt es keine Vorgaben.

Interessierten Hochschulen wird empfohlen, ihr Kooperationsangebot an Betriebe aktiv zu nutzen, um für Studiengänge zu werben und darauf hin vorzubereiten.

Können Vereine oder Verbände Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Betrieben oder Hochschulen abschließen?

Grundsätzlich ist für Institutionen, die mehrere Betriebe oder Hochschulen repräsentieren, der Abschluss von Rahmenvereinbarungen möglich. Sie können eine solche Vereinbarung für ihre Mitglieder abschließen. Wenn Betriebe darauf zurückgreifen, legen sie im Rahmen der Registrierung die Rahmenvereinbarung vor und weisen ihre Mitgliedschaft aus oder treten in eigenem Namen als Partner der Vereinbarung auf.
Vereine oder Verbände, die Rahmenvereinbarungen abschließen, werden prominent und mit ihrem Logo auf www.technikum.de gelistet.